Bund-Länder-Finanzen werden neu geordnet

 

Im Bundestag haben wir ein umfangreiches Gesetzespaket für die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Damit wird der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern neu geregelt – der Bund kommt den Ländern finanziell weit entgegen und erhält dafür zusätzliche Beteiligungs- und Kontrollrechte. Uns leitet dabei der Gedanke, dass wir in einem Bundesstaat gemeinsame Lösungen zwischen Bund und Ländern entwickeln müssen. So darf es nicht sein, dass sich die Bundespolitik wegducke, wenn es einem Land nicht gut geht.

Kern des Gesetzespakets ist die Neuordnung des Bund-Länder-Finanzausgleichs nach dem Auslaufen der bisherigen Regeln und dem Ende des Solidarpakts II für Ostdeutschland. Nach der verfassungsrechtlichen Schuldenregel dürfen die Länder ab 2020 keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Dafür erhalten sie jährlich knapp zehn Milliarden Euro vom Bund. Im Gegenzug bekommt der Bund mehr Kompetenzen und Kontrollmöglichkeiten. Wir müssen schwächeren Ländern eine Sanierungsperspektive bieten. So leistet der Bund in Zukunft einiges, indem er das Risiko für gute Lebensverhältnisse in den Ländern mitträgt.

Teil des Pakets ist auch eine Lockerung des Kooperationsverbotes zwischen Bund und Ländern bei den Schulfinanzen. So wird die verfassungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund finanzschwache Kommunen bei der Sanierung von Schulen unterstützen kann – hierfür werden rund 3,5 Milliarden Euro bereit gestellt.

Ebenfalls im Paket enthalten: der Ausbau von Autobahnen und Bundesstraßen. Dieser wird künftig über eine Infrastrukturgesellschaft organisiert – das baut Reibungsverluste zwischen Bundes- und Länderzuständigkeiten ab und sorgt dafür, dass die Autobahnen bundesweit auf einheitlich hohem Niveau geplant, gebaut und unterhalten werden können. Eine Privatisierung der Autobahnen wird dabei im Grundgesetz ausgeschlossen.

Bisher bestand Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis 12 Jahren und maximal 72 Monate lang. Jetzt wird der Anspruch ausgeweitet: Künftig gilt er für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer. Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II angewiesen sind, gibt es darüber hinaus einige Sonderregelungen.

Außerdem soll das Onlineangebot öffentlicher Verwaltungen verbessert und ausgebaut werden. So werden künftig immer mehr Verwaltungsleistungen online angeboten, was die Verwaltung insgesamt bürgerfreundlicher machen wird.